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Oliver Arend

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Beitrag 7639157 , European Model Flying Union gegründet; Kommentierung des LuftVO-Entwurfs durch den DAeC [Alter Beitrag06. November 2016 um 21:33]

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Die Bundeskommission Modellflug hat folgende Mitteilungen herausgegeben:
Zitat:
EMFU gegründet
Am Rande der Messe "Faszination Modellbau" in Friedrichshafen fand eine Tagung von Vertretern aus elf europäischen Modellflugverbänden zu den geplanten Prototype Regulations der EASA statt. Die Teilnehmer waren sich schnell einig, dass die aktuellen Entwicklungen eine starke Vertretung der Europäischen Modellflieger notwendig macht. Dazu wurde während dieses Treffens die European Model Flying Union (EMFU) gegründet. Diese Organisation bringt die Fachkompetenz von über einer halben Million Modellflugpiloten in Europa ein.
Zunächst möchte die EMFU als Mitglied von Europa Air Sports (EAS) Gesprächspartner der EASA bei der anstehenden Entwicklung der EASA Prototype Rules sein. Für die in Kürze anstehenden Gespräche mit der EASA wurden Dave PHIPPS (GBR, EAS) und Bruno DELOR (FRA, Vizepräsident der CIAM) gewählt. Auch auf Wunsch der Vertreter des DAeC und des ÖAeC will diese Organisation offen sein für alle Modellflugverbände in Europa - unabhängig von deren Mitgliedschaft in der EAS.

Zitat:
Kommentierung Entwurf der Luftverkehrsordnung (LuftVO)
Eine Arbeitsgruppe war nach dem Erhalt des Entwurfes in einer Telefonkonferenz schnell zu einem für den Modellflugsport enttäuschenden Urteil gekommen. DAeC-Vizepräsident Gunter Schmidt versuchte daraufhin eine Fristverlängerung zu erreichen, die mit einer Woche aber auch nicht ausreichend sein konnte. In der Vorstandssitzung in Stadtallendorf war man sich nach der Vorstellung der wichtigsten Punkte des Entwurfes durch Frank Tofahrn einig, dass die Enttäuschung und der Unmut gegenüber dem BMVI deutlich zum Ausdruck gebracht werden muss. Dies erfolgte dann in einem zusätzlichen Schreiben, in einem Vorwort. Darin wird auch die Mitarbeit in einer beiderseitigen Expertengruppe angeboten.

Prolog:
Nach den vielfältigen Vorgesprächen z.B. während der Spielwarenmesse in Nürnberg und auf der Wasserkuppe waren wir als Vertreter der Verbände sehr optimistisch. Nach Eingang des Entwurfes der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) sehen wir für den Modellflugsport, übrigens eine der erfolgreichsten Luftsportarten im DAeC und Sportarten im DOSB, allerdings in vielen Bereichen Gesprächsbedarf und sind teilweise sehr enttäuscht.
Schon die 14-tägige Kommentierungsfrist hat für Verwunderung gesorgt. In dieser unüblich kurzen Frist war und ist trotz der einwöchigen Verlängerung eine vollumfängliche Kommentierung für ehrenamtlich arbeitende Verbände de facto nicht realisierbar.
Positiv sehen wir, dass unsere Vorschläge für die aufstrebende Wettbewerbsklasse F3U (Multicopterracing) des Weltverbandes FAI vollumfänglich Berücksichtigung gefunden haben. FPV (first person view) im Sinne der sportlichen Regeln so nun möglich wäre. Der Vorschlag des DAeC einen einfachen Befähigungsnachweis über die zu beachtenden Regeln und Gesetze beim Einsatz von „Drohnen“ auch für den Modellflugsport einzuführen bzw. hinzuneh-men wird grundsätzlich positiv zu Kenntnis genommen. Allerdings sind weitere Veränderungen in die LuftVO eingeflossen, die in den Vorgesprächen in keiner Weise erkennbar waren.
So sehen wir z.B. für die Zulassung bzw. dem Erhalt von Modellfluggeländen große Veränderungen, die in der Praxis umzusetzen unerfüllbar sind. Der noch sehr unpräzise Begriff eines Umweltgutachtens bzw. der Berücksichtigung von Lärm oder gar das Verbot des Überfliegens von Naturparks, weitere Überflugverbote usw. bedeutet nach unserer Interpretation des Entwurfes das AUS für viele Modellfluggelände. Auch Neuzulassungen, die eigentlich im Sinne des Gesetzgebers sein müssten, um den Modellflug auf geregelten Plätzen zu kanalisieren, werden dadurch fast unmöglich gemacht.
Eine weitere unerfüllbare Neuerung für bestehende oder neue Modellfluggelände ist die „Buchführung“ der am Modellfluggelände genutzten Flugmodelle und Fernsteuerungen zur Risikobewertung. Hier entsteht ein bürokratischer Aufwand, der unverhältnismäßig ist. Und dies obwohl der Modellflug in den vergangenen Jahrzehnten bekanntlich keinerlei Risiko dargestellt hat bzw. darstellt.
Bevor wir auf die von uns kritischen gesehenen Punkte im Einzelnen eingehen, wollen wir auf eine Aussage von Bundesminister Dobrindt in seinem Wahlkreis Anfang des Jahres gegenüber einem Hersteller von großen Segelflugmodellen hinweisen. Falls es durch die Änderungen der LuftVO zu Einschränkungen für den Modellflugsport kommen sollte, möge er sich persönlich beim Bundesminister melden. Auch der Vorsitzende des parlamentarischen Ausschusses Luft- um Raumfahrt, MdB Peter Wilsch, betonte in seiner Rede anlässlich der DAeC-Hauptversammlung in Wiesbaden, dass die Zielrichtung von Veränderungen nur Drohnen und nicht den Modellflugsport treffen soll.
Um mögliche Fehlinterpretationen der Zielrichtung dieses Entwurfes auszuschließen, bieten wir schon jetzt unsere Mitarbeit in einer beidseitigen Expertengruppe an, um so einzelne Punkte abzusprechen und so zu präzisieren, damit die finale Umsetzung der neuen LuftVO eine maximale Praxisnähe aufweist.

Der Entwurf der LuftVO weist einige Punkte auf, die insbesondere für uns Raketenflieger sehr kritisch sein können.
  • Feuerfeste Beschriftung für Modelle ab 0,25 kg
  • Gesonderte Genehmigung/Befähigungsnachweis für Flüge über 100 m (!!!)
  • Gesonderte Genehmigung/Befähigungsnachweis für alle Modelle über 5 kg. Nach aktuellem Interpretationsstand sogar für jedes Modell einzeln (!!!)
  • Möglichkeit der Forderung von Umwelt- und Lärmschutzgutachten (!!!) bei der Erteilung von Aufstiegserlaubnissen
Die 20-g-Grenze bleibt weiterhin bestehen.

Oliver

Geändert von Oliver Arend am 06. November 2016 um 21:34

DKE150

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Beitrag 7639162 [Alter Beitrag07. November 2016 um 10:43]

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"Die 20-g-Grenze bleibt weiterhin bestehen."


Hi,

erstmal, vielen Dank an alle die sich einbringen um den Modellflug insgesamt in dieser schwierigen Lage zu unterstützen! Unabhängig davon, dass alle angesprochenen Punkte natürlich problematisch sind:


"Die 20-g-Grenze bleibt weiterhin bestehen."
--> eigentlich, wann, wenn nicht jetzt, wäre die Chance, dass die Verbände und Personen die eh mit dem Ministerium im Gespräch sind auch da auf eine Anpassung an das aktuelle Sprengstoffrecht dringen?
Die 20g waren/sind doch mit Sicherheit nur in der Luftfahrtverordnung, weil das die alte Zahl aus dem Sprengstoffrecht war, und nicht weil 20g genau die entscheidende Marke aus Luftfahrtsicht wäre. Wenn nun eh so viel an der Verordnung geändert wird, wären da sicher Chancen gegeben eine Anpassung zu erreichen. Würde natürlich das Problem mit den 100 Metern und alles andere nicht verbessern, aber so lange es ausserhalb des kontrollierten Luftraumes stattfindet, wären dann P1-Flugtage bürokratisch viel viel einfacher, und auch ungefährdeter gegen die ansonsten evtl. anstehenden Gutachten etc. (!)

Viele Grüsse,
Dominik
AchimO

Poseidon

AchimO

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Beitrag 7639163 [Alter Beitrag07. November 2016 um 16:07]

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Zur 20-Gramm-Grenze:

Bei einer bestehenden Vorschrift nach dem Sinn zu fragen, kommt nach meiner Erfahrung einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes "nicht in den Sinn". Vorschriften haben die natürliche Eigenschaft, sich zu verselbständigen.

Ein Beispiel: In Berlin ist es absolut verboten, Walnussbäume zu fällen. Warum? Es gab in der Kaiserzeit mal einen Hoflieferanten für Gewehrschäfte, und der hat zur Erhaltung seines Monopols dieses Fällverbot durchgesetzt. Die Grundlage und damit der Sinn ist längst entfallen; das Verbot besteht weiter.

Fazit: Ich bin nicht so optimistisch, was die 20-Gramm-Grenze angeht.

Und so gute Europäer, wie wir immer meinen, sind wir gar nicht! Nach dem Urteil des EUGH, das die Notwendigkeit einer erneuten BAM-Prüfung von in anderen EU-Ländern bereits zugelassenen pyrotechnischen Artikeln verneinte, kamen sofort Überlegungen auf, was man da tun könne ...

Achim

laminare necesse est!

Im übrigen bin ich der Meinung, dass die Raketenvereine einem Verband beitreten sollten!
Oliver Arend

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Beitrag 7639164 [Alter Beitrag07. November 2016 um 16:08]

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Ich hatte die genaue Formulierung des Entwurfs nicht mehr im Kopf, daher hier nochmal der Wortlaut der entsprechenden Stellen:
Zitat:
§ 21b Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
(1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten
8. in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über eine Bescheinigung entsprechend § 21a Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 oder 3

§ 21a Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
(1) Der Betrieb von folgenden unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen bedarf der Erlaubnis:
1. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit mehr als 5 Kilogramm Startmasse,
2. unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit Raketenantrieb, sofern die Masse des Treibsatzes mehr als 20 Gramm beträgt
(5) Für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach Absatz 1 mit einer Startmasse von mehr als 5 Kilogramm ist ab dem 1. Mai 2017 vom Steuerer zusätzlich ein Nachweis seiner persönlichen Qualifikation zu erbringen. Dabei hat der Steuerer nachzuweisen, dass er in den Betrieb dieser Fluggeräte umfassend eingewiesen worden ist, über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Navigation, über die dafür einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen, über die örtliche Luftraumordnung sowie über allgemeine praktische Kenntnisse und Fertigkeiten in der Anwendung des Fluggeräts verfügt. Der Nachweis wird erbracht durch Vorlage
1. einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder einer beglaubigten Kopie dieser,
2. einer Bescheinigung von einer nach § 21d vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle oder
3. einer Bescheinigung eines beauftragten Luftsportvereins nach § 21e, soweit die Erlaubnis zum Betrieb eines Flugmodells beantragt wird.

Auf gut Deutsch (vereinfacht):
  • unter 20 g Treibstoffmasse und 100 m Flughöhe: komplett erlaubnisfrei
  • unter 20 g Treibstoffmasse, über 100 m Flughöhe: Bescheinigung nach § 21 (5) Nr. 3 erforderlich
  • über 20 g Treibstoffmasse und (über 100 m Flughöhe oder über 5 kg Startmasse): Erlaubnis durch die Landesluftfahrtbehörde und Bescheinigung nach § 21 (5) Nr. 3 erforderlich
Du hast natürlich Recht mit den 150 g, aber im Moment geht es wohl eher um Schadensbegrenzung. Eine (sinnvolle?) Variante wäre natürlich, wenn man eh schon den "Führerschein" einführt, damit zumindest 20-150 g erlaubnisfrei zu machen.

Oliver

Geändert von Oliver Arend am 07. November 2016 um 16:09

DKE150

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Beitrag 7639167 [Alter Beitrag07. November 2016 um 16:57]

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Hi,

naja, klar geht es erstmal um Schadensbegrenzung, und die 100m sind so oder so ein Problem für den Modellflug (nicht nur Raketen, Fläche eigentlich noch viel mehr!). Wer weiss was die sich dann einfallen lassen was man alles tun muss um den "Führerschein" zu bekommen!

Jedoch, schlechter werden kann es wohl kaum, nur weil in den Gesprächen die die Verbände nun führen auch mal auf die aktuellen 150 Gramm hingewiesen wird. Und ja, selbst wenn der Führerschein bleibt, und wir den dann halt alle machen müssen, dann wäre es irgendwie schon eine "Entschädigung" wenn dann ohne jedesmal eine extra Aufstiegserlaubnis beantragen zu müssen auch ein Start im E-Bereich möglich wäre!

Also, eigentlich nur Argumente dafür, das in die Diskussion einzubringen, oder? Frage ist nur, hat irgendjemand aus dem Modellraketenbereich überhaupt die passenden Kontakte und kann die zeitnah aktivieren?

Viele Grüsse,
Dominik
Trevize

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Beitrag 7639168 [Alter Beitrag07. November 2016 um 19:41]

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Bei Flughöhen unter 30 m greift die LuftVO auch nicht , wenn ich das richtig sehe? Dann gäbe es noch eine zweite erlaubnisfreie Variante:

- über 20 g Treibstoffmasse und bauartbedingte Flughöhenbegrenzung unter 30 m.

siehe http://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/__1.html

Richtig?

Geändert von Trevize am 07. November 2016 um 19:44

Oliver Arend

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Beitrag 7639171 [Alter Beitrag07. November 2016 um 21:39]

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Hagen, 100 %-ig sicher bin ich mir da nicht, weil die 30 m möglicherweise nur für Nr. 11 gelten, und nicht für Nr. 9 Flugmodelle (ich sehe kein "und" zwischen Nr. 10 und Nr. 11). Und im Zweifelsfall sind unsere Raketen vielleicht doch Flugmodelle.

Dominik, die Raketenflieger sind vertreten durch den Sportausschuss Raketenmodelle in der Bundeskommission Modellflug, die wiederum dem Deutschen Aero Club angehört. Dieser ist Mitglied im DOSB und somit anerkannter Ansprechpartner der Legislative und der Exekutive in Belangen des Luftsports, also auch des Modellflugs oder des Raketenmodellsports. Innerhalb des Sportausschusses werde ich hin und wieder gebeten, die Sicht der Experimentalraketen darzustellen, diese fließt dann in die entsprechenden Stellungnahmen mit ein.

Kritisch ist hier nicht so sehr, dass man überhaupt einen Kontakt hat, sondern die z. T. unrealistisch kurzen Kommentierungsfristen und natürlich die Frage, ob die Einwände der Verbände in Berlin überhaupt Gehör finden. Glücklicherweise gibt es einige sehr erfahrene und kompetente Kollegen im Sportausschuss, die die Formulierungen und Argumentationen "behördentauglich" machen.

Oliver
Trevize

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Beitrag 7639172 [Alter Beitrag07. November 2016 um 21:56]

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Ich dachte auch eher an sowas: https://en.wikipedia.org/wiki/Anvil_firing und verspreche, den Thread jetzt nicht mehr vollzumüllen. Aber der Vergleich macht einfach zu schön die Unsinnigkeit der geplanten, teils auch der aktuellen, Regelungen klar...
DKE150

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Beitrag 7639173 [Alter Beitrag07. November 2016 um 22:05]

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Ok, das klingt ja durchaus nach guter Koordination! Ob etwas Früchte trägt, das ist sowieso immer erst hinterher klar. Aber wie gesagt, schlimmer wird es kaum werden dadurch dass man auf Defizite hinweist. Danke den Beteiligten nochmal, und hoffen wir, dass am Ende wirklich nicht nur Verschärfungen, sondern auch die ein oder andere Verbesserung herausspringt!

Im konkreten Fall kam ich halt darauf, weil die 150 vs. 20 Gramm irgendwie ziemlich logisch wären, und im Gesamtpaket eine Kleinigkeit (die man vielleicht nur ansprechen müsste). Für kleinere Raketen-Veranstaltungen aber dann eventuell richtig gut, weil sie der Gefahr der geforderten aufwendigen Gutachten einige Schärfe nehmen würden (die 100m-Thematik mal aussen vor, die ist eh ein Problem, klar). "Schadensbegrenzung" und dieses Thema schließen sich also nicht aus, imho ganz im Gegenteil...

Geändert von DKE150 am 07. November 2016 um 22:14

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