Raketenmodellbau.org Portal > Forum > Rund um den Raketenmodellbau > Gesetze und Paragraphen > Erlaubnis nach §27 = "T2-Schein"
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alfi

Anzündhilfe

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Beitrag 30113 , Erlaubnis nach §27 = "T2-Schein" [Alter Beitrag27. Mai 2003 um 16:38]

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Hallo,
ich möchte mit mehr als 10Ns Schub arbeiten, also brauch ich eine Genehmigung. Ich hab beim Ordnungsamt vorgesprochen und mein Anliegen geschildert und ich habe nach einem halben Jahr Bearbeitungszeit nun eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz ausgestellt bekommen. Nun ist mir aufgetragen worden einen staatlich anerkannten Wiederladekurs "Wiederladen von Patronenhülsen und Schwarzpulverschießen" zu absolvieren und eine Prüfung vorm Ordnungsamt abzulegen. Nach erfolgreicher Prüfung und noch einer Unbedenklichkeitsprüfung, zwecks Lagerung soll mir dann der Schein ausgestellt werden.
Meine Frage ist nun, ob es sich dabei dann überhaupt um den "T2-Schein" handelt, der zum Erwerb der entsprechenden Motoren akzeptiert wird, da auch hier auf dieser Seite zu lesen ist, dass auch das Luftrecht und einige Nebenbestimmungen Teil der Prüfung sein müssen.

Über fachkundige Auskunft wäre ich ausserordentlich froh, da ich der Auskunft vom Ordnungsamt irgendwie nicht ganz traue.
Danke im Vorraus
Oliver Arend

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Oliver Arend

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Beitrag 30116 [Alter Beitrag27. Mai 2003 um 18:14]

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Im Zweifelsfall darfst Du dann Patronenhülsen wiederladen und Schwarzpulver kaufen und verwenden. Aber keine Raketentreibsätze - hängt davon ab ob der Beamte dann entsprechende Eintragungen in Deinem Schein vornimmt oder nicht.

Eine zweite Unbedenklichkeitsprüfung ist auch Quatsch. Es gibt einige Kriterien, um den Schein zu erwerben.

- Alter: Man muss eigentlich 21 Jahre alt sein, aber 18 geht bei nachgewiesenem Bedürfnis auch (ich hab ihn mit 19 gemacht)
- Bedürfnis: Mitgliedschaft in einem Raketenflugverein oder zumindest schonmal im DAeC
- Körperl. Eignung: Dürfte der Ordnungsbeamte vor Ort feststellen können. Ich war sogar mal auf Krücken bei ihm und es gab kein Problem
- Fachkunde: Bestandener Lehrgang und Zeugnis
- Unbedenklichkeit: Entspr. Zeugnis, hast Du ja schon

Wenn Du diese Kritierien erfüllst, hast Du einen Rechtsanspruch auf den Schein. Und Unbedenklichkeit ist bereits erfüllt.

Wegen des Lehrgangs würde ich mich aber gedulden bis die RAMOG wieder einen abhält. Da lernst Du viele nette Leute kennen, hast einen Riesenspaß, lernst sehr viel und hast nachher definitiv den richtigen Schein.

Oliver
alfi

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Beitrag 30118 [Alter Beitrag27. Mai 2003 um 18:48]

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...Danke für Deine Antwort Oliver,

mir wurde gesagt, dass ich, nachdem ich die Fachkunde nachgewiesen habe, eine neue Unbedenklichkeitsbescheinigung, in der unter anderem auch der Lagerort überprüft wird, beantragen muss und wenn diese positiv ausfällt, ich den Schein ausgestellt bekomme. Das war das, was die Beamtin mir sagte...
Oliver Arend

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Beitrag 30135 [Alter Beitrag27. Mai 2003 um 22:53]

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Ich kann nur das sagen, was ich weiß und wie es bei mir ablief. Ich kenne die Gesetze, Verordnungen und Richtlinien auch nicht auswendig.

Ich habe eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragt, Alter und körperl. Eignung wurden bei der Gelegenheit gleich mit geprüft, Versicherung/Bedürfnis durch Vorlage des LVB-Mitgliedsausweises erledigt, dann habe ich den Lehrgang besucht und am Ende einen Antrag ausgefüllt, auf dem ich mein Lager skizzieren musste (abschließbarer Kellerraum, abschließbare Behältnisse, im Einfamilienhaus), sowie eine kurze Diskussion der gewünschten/notwendigen Einträge. Vier Wochen später hatte ich den Schein. Eine Prüfung des Lagers macht durchaus Sinn, hat mit einer zweiten Unbedenklichkeitsbescheinigung/polizeil. Führungszeugnis nichts zu tun.

Bitte Deine Beamtin doch mal sich mit einer Behörde in Verbindung zu setzen, die sowas bereits gemacht hat. Mit dem Ordnungsamt Göttingen habe ich nur gute Erfahrungen gemacht.

Oliver
Stefan Wimmer

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Beitrag 30142 [Alter Beitrag28. Mai 2003 um 00:52]

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Hallo Alfi,

das mit der zweiten Unbedenklichkeit und speziell das mit der "Lagerortüberprüfung" ist nicht nur nicht notwendig, sondern sogar ein wenig Unfug.

Die Unbedenklichkeit wird Dir nach Abfrage aller möglichen Datenbanken erteilt/verweigert, in denen Du juristische Spuren hinterlassen hast (Ermittlungen, Verdachte, Verurteilungen,...). Wenn da nichts gravierendes drin war, ist diese Hürde erstmal genommen.

Lagern wirst Du Deine Treibsätz wohl nach den Kleinstmengenregelungen in den Verordnungen zum Sprengstoffgesetz (SprengV-en) und wirst größere als dort zugelassene Mengen schon aus rein wirtschaftlichen Gründen vermeiden, denn NUR DANN würde der ganze Klapperatismus mit Überprüfungen, Zulassungen und Vorschriften (über Ort, Bauart, Sicherheitsabstände, Ausgestaltung und Versicherung uvam.) in Gang gesetzt (werden müssen). Und das kostete dann ein Heidengeld!

Wenn Du das nächste mal mit der Sachbearbeiterin telefonierst, weise Sie doch mal freundlich auf diesen Umstand hin...

Wenn alle Stricke reissen, kannst Du mich auch gerne mal mit Deiner Telefonnummer anmailen...

Gruß,
Stefan

It's the Government - it doesn't have to make sense! (B. Kaplow in r.m.r)
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