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J.Boegel

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J.Boegel

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Beitrag 96548 , LuftVO [Alter Beitrag01. März 2006 um 07:00]

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Moin zusammen,

ich habe das Vergnügen mal wieder auf die Luftverkehrsordnung aufmerksam gemacht worden zu sein.

Es ging um die Aussage das man zum zwecke der landung die erlaubnis des Gruneigentümers brauche, bezogen auf raketen.
Das konnte und kann ich ja gar nicht glauben.
Egal, die LuftVo ist online einzusehen.
Nun wußte ich genau das da was stande von:.. zum Zwecke des Starts ist die Erlaubnis des grundeigentümers nötig, sont bis zu 50.000€ Starfe, alternativ Knast.

Also hab ich gesucht und....nix mehr gefunden.

Ob guter rat nun teuer sein muß vermag ich derzeit nicht zu beurteilen aber ich werfs euchg mal vor die Füße:
Zitat:

LuftVO § 15
Außenstarts und Außenlandungen von Flugzeugen, Drehflüglern, Luftschiffen,
Motorseglern und Segelflugzeugen
(1) Starts und Landungen von Flugzeugen, Drehflüglern, Luftschiffen, Motorseglern,
Ultraleichtflugzeugen und Segelflugzeugen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze
bedürfen der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes.
Außenlandungen von Motorseglern und Segelflugzeugen, die sich auf einem Überlandflug
befinden, bedürfen keiner Erlaubnis.
(2) (weggefallen)
(3) Die zuständige Stelle kann von dem Antragsteller den Nachweis der Zustimmung des
Grundstückseigentümers oder der sonstigen Berechtigten verlangen.




Ich bin der Meinung das stande in dem weggefallenen 2er, dann müßte aber im 3er was stehen von CD Spieler und Handys im Flugbetrieb verboten, da bin ich mir ganz sicher das da was war...

Jedenfalls steht im 3er eine "Kann-Reglung" bezüglich der Einverständniserklärung.
Warum jetzt das confused

Außerdem werden da keine Raketen angesprochen, ist der §15 überhaupt zuständig?

Die Quelle ist von 2002

und

von Mitte 2005

Zitat:

LuftVO § 16
Aufstiege von Ballonen, Drachen, Flugmodellen und Flugkörpern mit Eigenantrieb,
Starts und Landungen von Hängegleitern und Gleitsegeln, Außenlandungen mit
Sprungfallschirmen

(1) Der Aufstieg eines bemannten Freiballons außerhalb eines für den Ballonaufstieg
genehmigten Flugplatzes bedarf der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des
Landes.

(2) Fesselballone dürfen nur mit Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des
Landes aufgelassen werden. Bei Drachen und Schirmdrachen bedarf es dieser Erlaubnis,
wenn sie mit einem mehr als 100 m langen Seil gehalten werden. Das Steigenlassen von
Drachen oder das Betreiben von Schirmdrachen im Bauschutzbereich von Flughäfen sowie
in einer Entfernung von weniger als 3 km von der Begrenzung von Landeplätzen und
Segelfluggeländen ist verboten. Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann
Ausnahmen zulassen.

(3) Das Halteseil von Fesselballonen sowie Drachen, deren Aufstieg einer Erlaubnis bedarf,
ist in Abständen von 100 m bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und
weiße Lichter so kenntlich zu machen, daß es aus allen Richtungen von anderen
Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.

(3a) Außenlandungen von Hängegleitern und Gleitsegeln, die sich auf einem Überlandflug
befinden, bedürfen keiner Erlaubnis. Starts und Landungen von Hängegleitern und
Gleitsegeln außerhalb genehmigter Flugplätze bedürfen der Erlaubnis des Beauftragten
nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes. Die Erlaubnis schließt Schleppstarts von
Hängegleitern und Gleitsegeln ein und kann mit Auflagen verbunden werden. Der
Beauftragte kann von dem Antragsteller den Nachweis der Zustimmung des
Grundstückseigentümers oder der sonstigen Berechtigten verlangen. Der Beauftragte hat die
Naturschutzbehörden zu beteiligen.

(3b) Absatz 3a Satz 2 bis 5 ist auf Außenlandungen mit Sprungfallschirmen sinngemäß
anzuwenden.

(4) Der Aufstieg von Flugmodellen von weniger als 5 kg Gesamtmasse bedarf keiner
Erlaubnis, es sei denn, daß sie mit Raketenantrieb versehen sind.


(5) Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren dürfen in einer Entfernung von weniger als 1,5 km
von Wohngebieten nur mit Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes
betrieben werden. Dasselbe gilt für Flugmodelle aller Art in einer Entfernung von weniger als
1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen. Auf Flugplätzen dürfen Flugmodelle aller Art
nur mit Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung betrieben werden.

(6) Der Aufstieg von Flugmodellen mit Raketenantrieb und von fern- oder ungesteuerten
Flugkörpern mit Eigenantrieb bedarf unbeschadet anderer Vorschriften der Erlaubnis der
örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes. Die Erlaubnis kann Personen oder
Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden, wenn diese
zuverlässig und fachlich geeignet sind. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

Keiner Erlaubnis bedürfen

1. der Aufstieg von Raketen des Seenot- und Bergrettungsdienstes;
2. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, deren brennbare Masse (Anfeuerung
und Effektsatz) nicht mehr als 20 g beträgt, sofern die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs erkennbar nicht
gefährdet werden, mit Ausnahme des Aufstiegs von Feuerwerkskörpern in
einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen
während deren Betriebszeit;
3. der Aufstieg von Flugmodellen und Flugkörpern mit Raketenantrieb, deren
Treibsatz nicht mehr als 20 g beträgt

(7) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 5 oder 6 Satz 1 muß enthalten:
1. Anzahl der beabsichtigten Aufstiege,
2. Beschreibung des Flugmodells oder Flugkörpers unter Angabe der Maße, des
Startgewichts und der Motorleistung oder der Stärke des Treibsatzes,
3. Art der Steuerung,
4. Aufstiegsort und Zielgebiet,
5. Aufstiegszeit und Flugdauer,
6. bei Flugkörpern voraussichtliche Gipfelhöhe,
7. Nachweis der Haftpflichtdeckung.






Hier steht jetzt was von Auflagen.
Kann und darf die Behörde die sich jetzt aus den Fingern saugen oder gibt es da einen Katalog worin Auflagen vermerkt sind?

Aber wo stand, steht der Satz"...zum Zwecke des Aufstiegs die Einverständniserklärung"?

Das ist als wenn man Werkzeug sucht und nicht findet big grin

Gruß Jens


Gewisse Dinge greift man mit Worten so vergeblich an wie Geister mit Waffen.
Oliver Arend

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Beitrag 96562 [Alter Beitrag01. März 2006 um 11:22]

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Du brauchst in Deutschland prinzipiell erstmal für alles, was Du tust, die Einverständnis des Grundstückseigentümers oder wenigstens -besitzers/-mieters/-pächters.

Da Außenlandungen von solchen Fluggeräten, die mehr oder weniger der Laune der Natur unterworfen sind, so wie Segelflugzeuge, keine Genehmigung für diese Landungen benötigen, müsste der § wohl so ausgelegt werden, dass das auch für Raketen gilt, da diese am Fallschirm landen und sich deshalb landetechnisch ähnlich verhalten wie Segelflugzeuge. Ich habe aber, wenn ich mich recht entsinne, noch in keiner Fassung der LuftVO etwas über die Landung von Raketen gelesen, Du suchst also möglicherweise vergeblich. Der Gesetzgeber kann nicht an alles denken.

Dazu kommt noch, dass der Bauer einem wohl kaum was kann, wenn man nichts kaputt gemacht hat. Bei geringen Beschädigungen, die unvermeidbar waren bei der Bergung der Rakete, wohl ebenso. Im Zweifelsfall Rakete liegen lassen und den Bauern bitten sie zu bergen.

Oliver
J.Boegel

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Beitrag 96635 [Alter Beitrag02. März 2006 um 18:27]

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Moin,

mir gehts ja nicht drum mich vor meiner Pflicht und Schuldigleit zu drücken.
Aber ich will wissen wo die Passage hin ist an die ich mich noch lebhaft erinnern kann.

Ein Anruf beim Verkehrsteam beim RP Kassel brachte auch nicht mehr außer den Hinweis das man ohne Einwilligung des Eigentümers eh nichts machen dürfe.

Dennoch will ich wissen wo das steht big grin
In den T2 Unterlagen und zwar in den von noch 2003 steht es so drin.
Leider habe ich die nicht mehr.
Da war auch der § aufgeführt.
Das war eine DIN A4 Seite mit den "wichtigsten" Gesezten, bzw. was deren Nichteinhaltung nach sich zieht.

Gruß Jens

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Beitrag 96636 [Alter Beitrag02. März 2006 um 18:31]

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Was suchst Du denn nun? Das mit der Erlaubnis für den Start oder für die Landung? Ersteres steht mit Sicherheit _ganz_ woanders, letzteres gibt es nicht...

Oliver
J.Boegel

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Beitrag 96639 [Alter Beitrag02. März 2006 um 19:21]

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Yep,

ich such die Geschichte mit dem Start und das stande in der Luft VO, deshalb frage ich ja wo es jetzt steht, bzw. wo es hin istbig grin

gruß Jens

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Heiner-Marcel

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Beitrag 96640 [Alter Beitrag02. März 2006 um 20:21]

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@ Jens,
wenn Du meinen Daddy nicht hättest fg

ZITAT: Wer von einem Grundstück ein Luftfahrzeug ( darunter fallen auch Flugmodelle )
ohne die Erlaubnis des Grundstückseigentümers startet, kann mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden ( § 60 Abs.1 LuftVG ).
ZITAT Ende

Von `Landung` steht da nichts drin. Das wäre auch Unsinn, denn ein Ballon oder
Segelflugzeug mit Aussenlandung kann wohl schlecht vorher die Genehmigung des potentiellen
Grundstückseigentümers einholen. Und da Raketenmodelle nun mal wie Luftfahrzeuge
behandelt werden, gibt es eben den obigen Umkehrschluß.

Zufrieden ?
Schöne Grüße
H-M

Geändert von Heiner-Marcel am 02. März 2006 um 20:23


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J.Boegel

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Beitrag 96665 [Alter Beitrag03. März 2006 um 07:13]

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LuftVG...man achte auf die Details.
Naja, ich werd bald 30, da darf man schon mal im falschen Gesetzbuch blättern und sich wundern warum da nix mehr drin steht.
Wichtig ist ja dass man blättert big grin

Besten Dank.

Zufrieden? k.A., ich hoffe mal ja, es ging ja darum das ich das bei div. Sachsen mitbekommen habe die hier hoffentlich fleißig mitlesen wink


Gruß Jens

Geändert von Oliver Arend am 03. März 2006 um 13:56


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Andreas B.

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Beitrag 96710 [Alter Beitrag03. März 2006 um 23:50]

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Hi Jens,

natürlich lesen auch hier die "div. Sachsen" mit und die Aussagen meiner
Vorredner decken sich ja auch absolut mit meiner Meinung, nur konnte
ich eben nicht gleich den entsprechenden § ausfindig machen rolleyes: !

Aber um der ganzen Sache mal einen Namen zu geben hier jetzt das
praktische Beispiel.
Also wie mitlerweilen sicherlich fast alle mitbekommen haben wurde das
Geländer der Roten Jahne geteilt in Stücke von 1/3 und 2/3, für das Gelände
des 1/3 Stückes liegt uns eine schriftliche Nutzungszusage für Modellraketenstarts
vom Grundstückseigentümer vor, für das restliche 2/3 Stück jetzt leider nicht mehr.
Aber das ist eben für uns auch nicht mehr relevant da ja der Besitzer das 2/3 Stück
momentan weder eingezäunt hat noch in irgend einer Weise nutzt.
Er muß also die Landung unserer Modelle genau so dulden wie die von Segelflugzeugen
oder Ballons.

Natürlich wollen wir die Gutmütigkeit der angrenzenden Grundstückseigentümer nicht
unnötig strapazieren aber stellt Euch nur mal vor wir würden jetzt wirklich 1000m2
der Roten Jahne kaufen ( diese Möglichkeit würde im Moment sogar wirklich bestehen)
Was würde uns eine solche Aktion, rein rechtlich, alles für Möglichkeiten eröffnen....;-)
Eine Anbindung an das offentliche Strassensystem ist natürlich auch vorhanden !

Na, sollten wir vielleicht doch mal über eine Sammelaktion nachdenken

roll eyes (sarcastic)

VG Andreas

Nicht quatschen, machen ;-)!

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Neil

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Beitrag 96725 [Alter Beitrag04. März 2006 um 12:36]

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Zitat:
Euch nur mal vor wir würden jetzt wirklich 1000m2



Das wäre toll. Aber auch nur dann, wenn man wirklich drumherum noch platz hat. Wenn da z.B. Windräder gepant sind oder andere zerbrechliche Bauten die eine Rakete beschädigen könnte, dann wäre es nicht mehr so toll. Aber warum nicht, was kostet den so ein Quadratmeter?

Gruß

Neil

Die Erde ist eine Scheibe. Egal in welche Richtung sich die Menschheit bewegt, sie geht immer auf einen Abgrund zu.


eha

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Beitrag 96762 , Rote Jane [Alter Beitrag05. März 2006 um 01:40]

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Und wie teuer soll das Stück werden?


angel Engelbertangel
der alles nur mit rechts macht
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