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Oliver Arend

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Oliver Arend

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Beitrag 7640009 , Flyer des Bundesverkehrsministeriums zu den Neuregelungen für Modellflugzeuge und Drohnen [Alter Beitrag22. April 2017 um 19:14]

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Hier im Klartext, der Flyer im Anhang.
Zitat:
Ein Überblick über die wichtigsten Regeln…

… auf Modellflugplätzen
  • Wer sein Flugobjekt ausschließlich auf einem Modellfluggelände
    fliegen lässt, kann das unverändert machen. Die neuen Regeln gelten nur außerhalb von Modellflugplätzen. Einzige Ausnahme: Man muss eine Plakette mit Name und Adresse des Besitzers anbringen.
… für Besitzer von Drohnen oder Modellflugzeugen mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm
  • Sie müssen eine Plakette mit Name und Adresse des Besitzers anbringen.
… für Besitzer von Drohnen oder Modellflugzeugen mit einem Gewicht von mehr als 2,0 Kilogramm
  • Sie müssen eine Plakette mit Name und Adresse des Besitzers anbringen.
  • Darüber hinaus müssen sie besondere Kenntnisse nachweisen. Der Nachweis wird entweder nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle erteilt oder bei Modellflugzeugen durch einen Luftsportverband nach einer Einweisung ausgestellt.
… für Besitzer von Drohnen oder Modellflugzeugen mit einem Gewicht von mehr als 5,0 Kilogramm
  • Sie benötigen zusätzlich eine Aufstiegserlaubnis, die
    von den Landesluftfahrtbehörden erteilt wird.
… für Steuerer, die ihr Flugobjekt - außerhalb von Modellfluggeländen - mehr als hundert Meter hoch fliegen lassen
  • Das ist für Steuerer von Drohnen grundsätzlich verboten. Eine behördliche Ausnahmeerlaubnis kann bei den Landesluftfahrtbehörden beantragt werden.
  • Steuerer von Modellflugzeugen benötigen einen Kenntnisnachweis.
  • Generell dürfen Drohnen und Modellflugzeuge nur in Sichtweite geflogen werden.
Generell gilt
  • Drohnen oder Modellflugzeuge müssen stets bemannten Luftfahrzeugen ausweichen.
Verboten ist
  • Jegliche Behinderung oder Gefährdung,
  • der Betrieb von Drohnen oder Modellflugzeugen in und über sensiblen Bereichen wie Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Hauptverkehrswegen, An- und Abflugbereichen von Flugplätzen,
  • der Betrieb einer Drohne oder eines Modellflugzeugs mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm über Wohngrundstücken. Das Gleiche gilt, wenn das Flugobjekt (unabhängig von seinem Gewicht) in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen.
Impressum

Herausgeber | Druck
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Invalidenstraße 44
10115 Berlin

Bildnachweis
BMVI

Stand
März 2017

Oliver

Anhang: flyer-die-neue-drohnen-verordnung_2017-03.pdf

Geändert von Oliver Arend am 22. April 2017 um 19:17

AchimO

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AchimO

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Beitrag 7640056 [Alter Beitrag26. April 2017 um 12:52]

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Hallo,

ich habe noch einmal in den aktuellen Text der Verordnung reingeschaut.

Es heißt im § 21b Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

... "9. unbeschadet des § 21 in Kontrollzonen, es sei denn, die Flughöhe übersteigt nicht 50 Meter über Grund."

Wenn ich unter Wikipedia nach "Kontrollzone" suche, steht da unter anderem

"... Rechtlich sind Kontrollzonen in Deutschland als Lufträume der Kategorie D (CTR) klassifiziert. International sind auch Lufträume der Klassen A, B oder C zu finden. Um die CTR wird in Deutschland zusätzlich ein so genannter Nahverkehrsbereich eingerichtet."

Ich interpretiere hier also als Kontrollzone die in der ICAO-Karte rosa mit blau gestrichelter Umrandung gekennzeichneten Gebiete.

Sehe ich das richtig, dass hier mit den 50 Metern eine Lockerung gegenüber früher eingetreten ist?
Mal abgesehen davon, dass sich Drohnenflieger an die 0 Meter im kontrollierten Luftraum bisher sowieso nicht gehalten haben.

Gruß Achim

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Im übrigen bin ich der Meinung, dass die Raketenvereine einem Verband beitreten sollten!
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Beitrag 7640057 [Alter Beitrag26. April 2017 um 13:18]

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Ja, die Kontrollzonen sind die rosa markierten Lufträume D um Flughäfen herum. (HX) heißt dass die Kontrollzone nicht immer aktiv ist (im Zweifelsfall aber immer davon ausgehen, dass sie aktiv ist).

So einfach ist es nicht, wenn ich den von Dir genannten Satz richtig interpretiere: "unbeschadet des § 21", das heißt, dass man trotzdem eine Freigabe durch die Flugsicherung haben muss. Alles oberhalb 50 m ist in einer Kontrollzone grundsätzlich verboten. Diese Freigabe wiederum ist durch die DFS für Flüge bis 30 m über Grund und in Entfernungen größer als 1,5 km vom Flugplatz erteilt: http://www.buergerservice.bremen.de/sixcms/media.php/9/160301_DOC_NfL1-681-16_UAS_DFS_CTR.pdf Die DFS selbst spricht von 50 m https://www.dfs.de/dfs_homepage/de/Services/Luftsport%20&%20Freizeit/Flugmodelle%20%7C%20%22Drohnen%22/

Oliver

Geändert von Oliver Arend am 26. April 2017 um 13:41

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Beitrag 7640059 [Alter Beitrag26. April 2017 um 15:12]

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Es ist schon erstaunlich:

Die staatlichen Stellen sind nicht in der Lage, ihren Wust an Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften konsistent und präzise zu formulieren und zu veröffentlichen, erwarten aber vom Bürger, dass er sich an sie hält.

Was soll man dazu sagen ...?

Gruß Achim


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Beitrag 7640060 [Alter Beitrag26. April 2017 um 15:58]

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Habe gerade mit jemandem von der Landesluftfahrtbehörde in Bremen telefoniert, er ärgert sich auch dass die in Berlin irgendwelche Sachen in die Verordnung schreiben, ohne alles vollständig zu durchdenken, und er darf es dann ausbaden.

Oliver
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Beitrag 7640061 [Alter Beitrag26. April 2017 um 16:17]

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Ich habe mal von jemand gehört, dass Parlament und Ministerien vielfach nicht mehr in der Lage sind, neue Gesetze auszuformulieren, sondern dass das häufig von international tätigen Anwaltskanzleien gemacht wird wegen der inzwischen erreichten Komplexität (EU-Richtlinien, -Rechtsprechung, internationale Abkommen usw.).

Vielleicht ist das der Grund, dass immer von sogenannten "Eckpunkten" gesprochen wird.

Und wie war das noch mit der Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive, Judikative?

Es gibt ja auch Leute, die überspitzt formulieren: In der Wirtschaft dienen Computer zur Rationalisierung, in den Behörden dazu, die Komplexität erhöhen zu können.

Gruß Achim

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Beitrag 7640071 [Alter Beitrag27. April 2017 um 20:55]

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In dieser Verordnung ist ein Gemisch aus Begriffen enthalten, die einem zweifeln lässt was nun gemeint ist. Modellflugzeuge stehen da, Flugmodelle, Steuerer ( sind wir das auch?) usw.

Das beste daran ist: Kein Schwein wird sich daran halten, weil niemand sehen kann wie hoch 100m sind.
Das soll mir doch mal jemand nachweisen ob mein 4-Sekunden-Raketenflug auf 100 oder 120m war, völlig praxisfremd die ganze Sache, die Höhenbeschränkung hätte man sich schlicht sparen können. Wie soll z.B. Ein Modell-Flugzeugflieger sehen ob er über 100m fliegt?

Dazu kommt noch der Kenntnisnachweis, nach meiner Info wird das ist in Onlineding, also Text lesen, dann ein paar Fragehn anklicken und schon hat man Kenntnis. Das ist genau so toll wie all die CE-Zettel die jedem Gerät beiliegen, und die absolut niemand auf dieser Welt durchliest. Ach könnte ich nur, ich würde die Hälfte der deutschen Verordnungen entfernen, und niemand würde es merken.

Geändert von Lschreyer am 27. April 2017 um 20:57


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Beitrag 7640073 [Alter Beitrag27. April 2017 um 22:22]

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Bei den Drohnen, die den Stein ja ins Rollen gebracht haben, bekommt man inzwischen doch eine Menge live-Daten, auch die Flughöhe.
Glaube aber auch weniger, das das mal irgendjemand beanstanden wird.
AchimO

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Beitrag 7640074 [Alter Beitrag27. April 2017 um 23:11]

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Ich würde mal sagen, wir sind Steuerer, jedenfalls so lange die Rakete noch auf der Rampe steht. Denn wir starten sie ja nicht, wenn sich z. B. ein Luftfahrzeug über ihr befindet und lassen sie bei bewölktem Himmel nicht bis in die Wolken steigen (Sichtflug).

Gruß Achim

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Beitrag 7640075 [Alter Beitrag27. April 2017 um 23:28]

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Der Mitarbeiter von der Luftfahrtbehörde hier in Bremen möchte bei einem Behördentreffen im Mai herausfinden, ob wir nicht doch eher ungesteuerte Flugkörper fliegen ...

Oliver
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